§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „PROJECT BLACK X“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 65203 Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) 1. Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke.
(2) 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des eSports, also des sportlichen Wettkampfes zwischen Einzelnen oder Mannschaften unter Zuhilfenahme von Videospielen (Spielen auf elektronischen Medien wie Computern, Konsolen oder Mobilgeräten). Der Verein setzt sich für eine an gesundheitlichen und sozialen Aspekten orientierte Ausübung des eSports ein. Im Zentrum der Förderung des eSports steht dabei die Entwicklung von Trainingsmethoden nach sportwissenschaftlichen Grundsätzen sowie den Aufbau und die Stützung der Medienkompetenz insbesondere jugendlicher Sportlerinnen und Sportler im Umgang mit Videospielen. Der Verein richtet sich im Sinne des Jugendschutzes nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen und der Einstufung der Videospieltitel der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle).
(3) 1. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSports im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSports-Interessierten im Rhein-Hunsrück-Kreis sowie darüber hinaus.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.
(3) 1. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 2. Abweichend von Satz 1 erhalten Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstands zum Gegenstand hat.
§ 4 Rechtsgrundlagen, Organe des Vereins
(1) Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz oder die Schatzmeister*in (Kassenführung) vertreten.
(2) 1. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. 2. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.
(3) 1. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. 2. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.
(4) Die Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung.
(5) 1. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. 2. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand.
§ 5 Gleichberechtigung
(1) Der Verein ist offen für alle Interessierten, unabhängig von deren Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Glaube, Religion, Behinderung und Alter.
(2) Der Verein spricht sich gegen Diskriminierung aller Art aus.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) 1. Der Verein besteht aus:
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erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
-
jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
-
fördernden Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind unmittelbar an den Vereinstätigkeiten beteiligt. 3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. 5. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
(3) 1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. 2. Der Antrag einer natürlichen Person soll mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse der antragstellenden Person bzw. deren Stellvertretung, E-Mail-Adresse, Handynummer, Art der Mitgliedschaft, monatlicher Beitrag, Lastschriftermächtigung und die zur Erhebung relevanten Kontodaten enthalten. 3. Der Antrag einer juristischen Person hat zusätzlich die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder Vereinsregisternummer und das zuständige Registergericht zu enthalten. 4. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. 5. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens einer gesetzlichen Vertretung.
(4) 1. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 2. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet der antragstellenden Person die Gründe mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt, soweit kein anderes Datum angegeben ist, mit der Bestätigung des Mitgliedsantrags durch den Vorstand des Vereins.
(6) Ummeldungen in der Mitgliedschaft - z.B. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft - sind mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen durch deren Auflösung und Erlöschung
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durch freiwilligen Austritt
-
durch Streichung von der Mitgliederliste
-
durch Ausschluss aus dem Verein
(2) 1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. 2. Dieser Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) 1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 2. Die Streichung darf erst einen Monat nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3. Zwischen den Mahnungen muss mindestens ein voller Monat liegen. 4. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) 1. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. 2. Hierbei wird explizit auf den Paragraphen 5 Absatz 2 dieser Satzung hingewiesen. 3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. 4. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(5) 1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 2. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 50€ ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder im Sinne von §6, Abs. (2) zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 25€. Die Höhe des Beitrags kann in der Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss geändert werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Der Vorstand
(1) 1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Kassenführung. 2. Er wird für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 4. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur nächsten gültigen Wahl seines Postens im Amt. 5. Wiederwahl ist zulässig. 6. wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 7. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Erweiterung des Vorstands um bis zu sechs Beisitze mögliche. 8. Die Beisitze sind nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands.
(2) 1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Dabei ist ein Vorstandsmitglied berechtigt den Verein zu vertreten.
(3) 1. Die Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 dieser Satzung. 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. 3. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(4) 1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. 3. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. 4. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen und Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
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Einberufung der Mitgliederversammlung;
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
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Abschluss und Kündigung von Verträgen;
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) 1. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. 2. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
(1) 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. 3. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 4. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. 5. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. 2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1. Die Leitung der Vorstandssitzung ist zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen. 2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. 3. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) 1. Besteht für eine einberufene Vorstandssitzung Beschlussunfähigkeit, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 2. Darauf muss in der Einberufung hingewiesen werden.
(5) 1. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. 2. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist jederzeit zulässig. 3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 4. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 5. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
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Entlastung und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
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Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
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Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden.
(2) 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel - im Besonderen die Kollaborationsplattform “Discord” - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 3. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. 4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist oder das Mitglied bei der Kollaborationsplattform angemeldet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) 1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 2. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz geleitet. 2. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung. 3. Die protokollführende Person wird von der Versammlungsleitung bestimmt.
(2) 1. Sofern die Versammlungsleitung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. 2. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(3) 1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. 3. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) 1. Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. 2. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 3. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
(5) 1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 3. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen achtzig Prozent der abgegebenen Stimmen. 4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen. 5. Eine Nachfolge muss in derselben Versammlung bestimmt werden.
(6) 1. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, statt.
(7) 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2. Dieses ist von der Versammlungsleitung, der jeweiligen protokollführenden Person und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 3. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleitung und die der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 4. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent aller aktiven Vereinsmitglieder binnen vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen. 2. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 ff dieser Satzung entsprechend.
§ 17 Kassenprüfung
1. Über die Jahresmitgliederversammlung werden zwei Personen zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2. Die Kassenprüfung die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. 3. Die Kassenprüfung hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 4. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 15 Abs. 5 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) 1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorsitz und der Kassenführung. 2. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) 1. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. 2. Dieses muss an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung ihres satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden, übertragen werden.
§ 19 Salvatorische Klausel
(1) 1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. 3. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.